Grund- und Gewerbesteuer
Der Ortsgemeinderat Singhofen hatte sich zum Jahreswechsel in den Sitzungen vom 16.12.2024 und 6.1.2025 mit dem wichtigen Thema "Grundsteuer" zu beschäftigen.
Leider musste eine unangenehme Entscheidungen getroffen werden, bei denen Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Hände gebunden sind. Es geht um Steueranpassungen der Grundsteuer B. Der Hebesatz musste von 485% auf 525% erhöht werden.
Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die gesetzliche Regelung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige jahrzehntelang unveränderte Fortschreibung der Einheitswerte für Grundstücke und die unterschiedlichen Bewertungsverfahren der verschiedenen Bundesländer war nicht mehr für die Berechnung der Grundsteuer zulässig. Die bestehenden Regelungen durften nur noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden.
Daher mussten alle Grundstückseigentümer im Laufe des Jahres 2023 eine Grundsteuererklärung auf den neuen Bewertungsstichtag 01.01.2022 abgeben.
Wesentliche Faktoren für die Neubewertung sind der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Grundstücksart, das Alter des Gebäudes sowie die Nettokaltmieten. Zentrales Ziel der Reform ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung.
Die darauf basierenden neuen Steuermessbeträge wurden von den Finanzämtern ermittelt und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Neufestsetzung sind die Steuermessbeträge der Grundstücke der Ortsgemeinde Singhofen insgesamt gesunken. Da sich das Grundsteueraufkommen der Gemeinden aber nicht ändern darf, musste der Hebesatz der Grundsteuer B entsprechend angepasst werden, die erforderliche Höhe wurde rechnerisch ermittelt.
Bis zum 01.06.2025 könnten noch Änderungen vorgenommen werden, falls sich die Gesamtsumme der festgesetzten Steuermessbeträge noch ändert.
Unverändert blieben die Hebesätze für die Grundsteuer A mit 345% und für die Gewerbesteuer mit 380%.
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