Was uns bewegt
Anpassung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer
Dezember 2024:
Leider musste in der Ortsgemeinderatssitzung vom 16.12.2024 eine unangenehme Entscheidungen getroffen werden, bei denen Mitgliedern des Ortsgemeinderates die Hände gebunden sind. Es geht um Steueranpassungen der Grundsteuer B.
Der Hebesatz der Grundsteuer B musste von 485% auf 525% erhöht werden.
Zum Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die gesetzliche Regelung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige jahrzehntelang unveränderte Fortschreibung der Einheitswerte für Grundstücke und die unterschiedlichen Bewertungsverfahren der verschiedenen Bundesländer war nicht mehr für die Berechnung der Grundsteuer zulässig. Die bestehenden Regelungen durften nur noch bis zum 31.12.2024 angewendet werden.
Daher mussten alle Grundstückseigentümer im Laufe des Jahres 2023 eine Grundsteuererklärung auf den neuen Bewertungsstichtag 01.01.2022 abgeben.
Wesentliche Faktoren für die Neubewertung sind der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Grundstücksart, das Alter des Gebäudes sowie die Nettokaltmieten. Zentrales Ziel der Reform ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung.
Die darauf basierenden neuen Steuermessbeträge wurden von den Finanzämtern ermittelt und den Kommunen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Neufestsetzung sind die Steuermessbeträge der Grundstücke der Ortsgemeinde Singhofen insgesamt gesunken. Da sich das Grundsteueraufkommen der Gemeinden aber nicht ändern darf, musste der Hebesatz der Grundsteuer B entsprechend angepasst werden, die erforderliche Höhe wurde rechnerisch ermittelt.
Bis zum 01.06.2025 könnten noch Änderungen vorgenommen werden, falls sich die Gesamtsumme der festgesetzten Steuermessbeträge noch ändert.
Unverändert blieben die Hebesätze für die Grundsteuer A mit 345% und für die Gewerbesteuer mit 380%.
Juni 2023:
Die Ortsgemeinde Singhofen plant den Neubau eines Ärztehauses im Gewerbegebiet Singhofen, dass an einen an einen Arzt und eine Apotheke vermietet werden soll. Dieses Investitionsvorhaben soll, soweit möglich, auch mit Fördermitteln finanziert werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung von Förderungen in Rheinland-Pfalz ist, dass die Gemeinde ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 GemO). Eine Ausschöpfung der Einnahmen ist nach Ansicht des Ministeriums des Innern und für Sport dann gegeben, wenn die Hebesätze mindestens der Höhe der Nivellierungssätze entsprechen. Diese wurden zum 01.01.2023 zwar neu festgesetzt:, allerdings verblieb die Grundsteuer B mit einer Anpassung von 365 v.H. auf 445 v.H. unter dem Nivellierungssatz.
Um den Fördervoraussetzungen des Landes Rheinland-Pfalz zu entsprechen, musste die Ortsgemeinde Singhofen den Hebesatz der Grundsteuer B auf 465 v.H. erhöhen.
Dezember 2022:
Eine Entscheidung des Ortsgemeinderates, die uns alle betrifft und mit der sich der Ortsgemeinderat auch schwer getan hat, ist die Anhebung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer.
Anlass für die Entscheidung war die Neufassung des Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), die aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2020 als für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt wurde. Unter anderem sollen sich künftig die Nivellierungssätze der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer am jeweiligen Bundesdurchschnitt orientieren.
Der Entwurf zum LFAG setzt unter anderem die so genannten Nivellierungssätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und der Gewerbesteuer fest. Durch die Nivellierungssätze wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung der Steuerkraft nicht das tatsächliche Aufkommen an Steuern, das die Gemeinde in Abhängigkeit von ihren individuellen Hebesätzen erzielt, bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen bzw. der Umlagegrundlagen (z.B. Verbandsgemeinde und Kreisumlage) zugrunde gelegt wird, sondern ein „normiertes“ Aufkommen.
Folgende Anhebungen bei den Nivellierungssätzen sind vorgesehen:
bei der Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H.,
bei der Grundsteuer B von 365 v.H. auf 465 v.H. und
bei der Gewerbesteuer von 365 v. H. auf 380 v.H.
Zur Erläuterung:
Mit diesen gesetzlichen Nivellierungssätzen ist die erhöhte Umlage, die die Ortsgemeinde an die Verbandsgemeinde und den Kreis zahlen muss, fixiert. Wären die Steuerhebesätze seitens der Ortsgemeinde nicht erhöht worden, dann hätte die Ortsgemeinde die Differenz selbst tragen müssen und dadurch erheblich weniger Einnahmen als in den Vorjahren erzielt.
Mit den vom Ortsgemeinderat gewählten Steuersätzen bei der Grundsteuer B, die unter den Nivellierungssätzen liegen, verbleibt für die Ortsgemeinde dasselbe Steueraufkommen wie bisher und die Mehreinnahmen fließen in die festgelegten Umlagen:
bei der Grundsteuer A von 300 v.H. auf 345 v.H.,
bei der Grundsteuer B von 365 v.H. auf 445 v.H. und
bei der Gewerbesteuer von 365 v. H. auf 380 v.H.